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Kein Kind soll allein im Krankenhaus sein. Und das muss es auch nicht! Informationen rund um die Elternmitaufnahme.

Wenn ein Krankenhausaufenthalt schon nicht zu umgehen ist, möchten die Eltern in der Regel so viel wie nur möglich bei ihrem kranken Kind bleiben und auch in der Klinik übernachten. Deshalb bemühen wir uns in der Vestischen Kinder- und Jugendklinik, die Mitaufnahme einer Begleitperson für jedes Kind zu ermöglichen.

Die so genannte Elternmitaufnahme umfasst folgende Leistungen:

  • Unterbringung im Zimmer Ihres Kindes oder im Elternzimmer
  • Bettwäsche
  • Vollpension (Frühstück, Mittagessen, Abendessen)

Aktuelle Regelungen, die es zu beachten gilt - wie es beispielsweise während der Corona-Pandemie der Fall war - erklären wir Ihnen bei der Aufnahme. Sollten Sie Fragen haben, kontaktieren Sie jederzeit gerne Ihr Stationsteam!

Regelung der Kostenübernahme

Die Mitaufnahme von Eltern ins Krankenhaus regelt das "Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen" (§2 KHEntgG Abs. 2 Satz 2 Nr. 3). Darin steht, dass die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehört. Der Begriff "medizinische Notwendigkeit" wird vom Gesetz klar definiert.

Ist Ihr Kind jünger als 9 Jahre, werden die Kosten für die Mitaufnahme einer Begleitperson in der Regel von den Krankenkassen übernommen. Ist Ihr Kind älter, werden die Kosten übernommen, wenn durch den aufnehmenden Arzt die medizinische Notwendigkeit festgestellt wird, zum Beispiel wegen Lebensgefahr oder einer schweren Behinderung.

Die Mitaufnahme einer Begleitperson ist nur möglich, wenn das Kind vollstationär im Krankenhaus behandelt wird. Das bedeutet für die begleitende Person, dass sie ständig anwesend sein muss, also rund um die Uhr.

Eltern können auch dann in der Klinik bei ihrem Kind bleiben, wenn die Kostenträger die Mitaufnahme ablehnen. Sie müssen sich dann allerdings auf eigene Kosten verpflegen.